Beschreibung
Ab dem 01.01.2013 gelten für die Auswahl und die Bestellung zur/zum sog. "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in" die §§ 9, 9a und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Danach müssen Sie an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn Sie sich um einen Bezirk bewerben wollen.
Die Ausschreibungen frei werdender Bezirke werden auf den Internetseiten der zuständigen Regierungen veröffentlicht. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden erfolgt nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Hierfür gilt ein bayernweit einheitliches Bewertungsformular (siehe "Formulare").
Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die ausgeschriebenen Bezirke ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet ist.
Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-innen können bei gesundheitlicher Eignung die Verlängerung ihrer Bestellung über die Altersgrenze hinaus beantragen.
Voraussetzungen
Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfeger-handwerks besitzen, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten und die gesundheitliche Eignung inne haben. Bewerbende, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder -meister erforderlich sind, verfügen.
Fristen
Die Einsendefrist eines ausgeschriebenen Bezirks ist in der Ausschreibung enthalten.
Kosten
Die Gebühr für die Bestellung zur/zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in beträgt 250 Euro.
Erforderliche Unterlagen
- schriftliche Bewerbung(die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten der Bewerberin / des Bewerbers enthält)
- tabellarischer Lebenslauf(mit genauen Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang)
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen
- Unterlagen und Bescheinigungen in beglaubigter Übersetzung nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung(wenn die Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde)
- Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
- Weiterhin wird auf den Anforderungstext mit Hinweisen, eine Mustererklärung zu den persönlichen Voraussetzungen und eine Musterbestätigung für ehrenamtlichen aktiven Dienst bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder Werkfeuerwehr hingewiesen.(siehe unter „Formulare“)
Rechtsgrundlagen
- §§ 9, 9a, 9b + 10 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
- § 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
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Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken
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Zuständigkeit
Regierung von Mittelfranken
AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
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+49 981 53-1456+49 981 53-1456
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Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)